§ 2 GIBG, § 2a GIBG
§ 3 FrNachtAG
Art V RL 76/207/EWG
Anh XV Pkt V EU-Beitrittsakte für Ö
1. Eine nicht umgesetzte RL hat keine unmittelbare Wirkung zw Privatpersonen, innerstaatliche Normen sind aber richtlinienkonform auszulegen (unabhängig davon, ob die Frist für die Umsetzung der RL schon abgelaufen ist oder nicht).