Entscheiden alle innerstaatlichen Instanzen gemeinschaftsrechtswidrig (ohne Vorlage an den EuGH), stellt sich die Frage, ob bei einem neuerlichen Verfahren (konkret: Berufsunfähigkeitspension) der nationale Richter an die europarechtswidrige Vorentscheidung gebunden ist. Der vorliegende Beitrag verneint eine solche Bindung.