§ 2 Abs 1b GlBG, § 2a Abs 7 GlBG
§ 1328 ABGB (alt und neu), § 1330 ABGB
1. Soweit einem AN durch eine sexuelle Belästigung keine Vermögenseinbuße entsteht, hat er zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch 5.000 S betragenden Schadenersatz.