( DBA-BRD, EStG § 98 Z 4 ) Wird der Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft damit betraut, auch die Geschäftsführung einer deutschen Tochtergesellschaft zu besorgen, und wird hiefür als Gestaltungsweg jener eines zweiten steuerlichen Dienstverhältnisses zur deutschen Tochtergesellschaft gewählt, hat jede der beiden Kapitalgesellschaften in einem der Verwendung des Mitarbeiters entsprechenden Verhältnis den Lohnaufwand zu tragen und nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Steuerrechts dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.