§ 67 Abs 10 ASVG - Trifft die Behörde in einem Bescheid zur Geschäftsführerhaftung betreffend Beitragsschuldigkeiten keine Feststellungen, ob und in welchem Umfang konkret Gehälter ausbezahlt und damit Dienstnehmeranteile einbehalten wurden bzw ob die Uneinbringlichkeit von Beitragsschuldigkeiten auf Meldepflichtverletzungen zurückzuführen war, sondern weist die Behörde nur ganz allgemein darauf hin, dass es sich um eine Haftung wegen einbehaltener, aber nicht abgeführter Dienstnehmeranteile bzw wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen handelt, ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.