Der VfGH (G 27/2014 ua) hat Gesetzesprüfungsanträge des LG St. Pölten zur Inventarbewertungsvorschrift des § 167 Abs 2 AußStrG, aus der das antragstellende Gericht ableitet, dass als Bemessungsgrundlage für den Gerichtskommissionstarif bei Liegenschaften nicht der Verkehrswert, sondern der dreifache Einheitswert heranzuziehen ist, abgewiesen. Die Anknüpfung an den Einheitswert sei nicht generell verfassungswidrig, sondern könne im vorliegenden Zusammenhang mit verwaltungsökonomischen Gründen gerechtfertigt werden.