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Keine Vertretungsbefugnis von Patentanwälten vor dem OGH

In aller KürzeZak 2014/807Zak 2014, 422 Heft 22 v. 9.12.2014

Dass Patentanwälte seit der Neuordnung des Instanzenzugs in Patent- und Markenrechtssachen mit 1. 1. 2014 in dritter Instanz (vor dem OGH) nicht mehr vertretungsbefugt sind, sondern ein Rechtsanwalt erforderlich ist, erachtete der VfGH im kürzlich abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahren G 95/2013 als verfassungsrechtlich unbedenklich. Insb handle es sich nicht um eine unsachliche Regelung oder einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit der Patentanwälte.

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