§ 8 Abs 3, § 27 Z 4 AngG - Duldete die Hochwasserhilfe eines Arbeitnehmers für engste Familienangehörige (hier: Geschwister) keinerlei Aufschub, ist sein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Es handelt sich jedenfalls um eine sittliche Verpflichtung gegenüber seinen engsten Familienangehörigen.