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Gemeinschaftswidrige Beschränkung der Arbeitskräfteüberlassung

ARD 5283/12/2002 Heft 5283 v. 5.2.2002

( Art 52, Art 59 EGV, Art 43, Art 49 EG, § 1 dAÜG ) Es verstößt gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, wenn eine nationale Regelung (hier: in Deutschland) vorsieht, - dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen nur dann im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem inländischen Markt grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung im betreffenden Staat (Deutschland) verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und für dieses Personal einen Firmentarifvertrag abschließen, - oder anderen Baubetrieben nur dann grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat der Dienstleistungserbringung verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und als Mitglied eines nationalen Arbeitgeberverbandes von einem Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag erfasst werden, - oder Zweigstellen ausländischer Unternehmen nur dann als Bauunternehmen angesehen werden, wenn deren Arbeitnehmer zu über 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbringen.

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