( § 4 Abs 2 ASVG ) Erbringt ein ausländischer Dienstnehmer im Rahmen einer Vereinbarung zwischen seinem Dienstgeber und einer inländischen Gesellschaft für diese entgeltliche Tätigkeiten, liegt ungeachtet der auch erfolgenden Ausbildung des ausländischen Dienstnehmers kein Volontariat, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, die der Versicherungspflicht unterliegt.