( § 10 Abs 1 AÜG ) Besteht kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb, ist der Grundanspruch nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst einschlägiger KV, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen ist. Dabei ist der Begriff der „Ortsüblichkeit“ iSd § 10 Abs 1 erster Satz AÜG auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers zu beziehen, wobei in Hinblick darauf, dass es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitnehmer vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen ist. Für die Dauer der Überlassung ist gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeit zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen, wobei der Ausdruck „Bedachtnahme“ im Sinne eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem KV des Beschäftigerbetriebes zu verstehen ist. Dieser Anspruch steht dem Arbeitnehmer unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein KV existiert, ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt aber unberührt. ASG Wien 29.03.2001, 12 Cga 19/01b, Berufung erhoben.