Art 49 Abs 3 GRC
EuGH, 22.01.2026, C-590/24
AK 8
119. In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Unternehmen, das gegen diese Regelung verstoßen hat, automatisch eine Geldbuße in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils auferlegt, den es in seinen Beziehungen zum öffentlichen Sektor erzielt hat, ohne dass die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Höhe dieser Geldbuße Umstände berücksichtigen kann, die mit der Verletzung der betreffenden Verpflichtung zusammenhängen. Dagegen ist Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Verhängung einer Geldbuße innerhalb einer Spanne von Mindest- und Höchstbeträgen vorsieht, sofern die zuständige Behörde insbesondere die Art, die Schwere, die Umstände und die Folgen der Verletzung der betreffenden Verpflichtung berücksichtigt.

