Art 49 Abs 1 GRC
EuGH, 22.01.2026, C-590/24
AK 7
89. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 49 Abs. 1 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die zur Eintragung einer Gesellschaft in ein Register öffentlicher Auftraggeber befugte Person von einer solchen Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ihre Beziehung zu dem öffentlichen Auftraggeber ihre Unparteilichkeit in Frage stellt, insbesondere aufgrund persönlicher oder finanzieller Verbindungen zu diesem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass andere Kriterien für die Beurteilung dieser Unparteilichkeit festgelegt sind, und selbst wenn die Nichteinhaltung dieses Unparteilichkeitserfordernisses zur Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion führt, vorausgesetzt, dass die befugte Person und der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Wortlauts dieser nationalen Rechtsvorschrift und ihrer Auslegung nach den üblichen Methoden der Rechtsauslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in der Lage sind, hinreichend klar und genau zu bestimmen, welche Handlungen und Unterlassungen sie strafrechtlich haftbar machen können.

