(§ 1 Abs 1 GMG) Für Gebrauchsmuster wird eine gewisse erfinderische Leistung gefordert, die Erfindungsqualität muss jedoch bloß in geringerem Ausmaß gegeben sein muss, als dies für die Patentierung erforderlich ist. Für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts bedarf es nicht einer Leistung, die sich für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können als nicht nahe liegend aus dem Stand der Technik ergibt (Erfindungshöhe für Patent), es genügt vielmehr eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung, die aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist.

