(GebG § 12 Abs 1) Zwischen einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einem Verfahrenshilfeantrag bestehen hinsichtlich der Akzessorität entscheidende Unterschiede, so daß von einer Gebührenkumulation auszugehen ist.
(GebG § 12 Abs 1) Zwischen einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einem Verfahrenshilfeantrag bestehen hinsichtlich der Akzessorität entscheidende Unterschiede, so daß von einer Gebührenkumulation auszugehen ist.