(GebG § 33 TP 21) Der Umstand, daß für ein mit einem gerichtlichen Vergleich, welcher Art auch immer, beendetes Verfahren eine Pauschalgebühr (Gerichtsgebühr) zu entrichten ist, steht der Gebührenpflicht einer im Vergleich abgeschlossenen Abtretung von Geschäftsanteilen nicht entgegen. VwGH 95/16/0021 und VwGH 95/16/0020 v. 22.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)