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FrNArbG § 3 Abs 1

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4974/31/98 Heft 4974 v. 16.10.1998

( FrNArbG § 3 Abs 1 ) Art 5 der RL 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 („Gleichbehandlungsrichtlinie“) betreffend Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gilt hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen bis zum Jahre 2001 für die Republik Österreich nicht (BGBl 1995/45, Anhang XV, Liste nach Art 151 der Beitrittsakte, Kapitel V. „Sozialpolitik“). VwGH 97/11/0003 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)

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