( IESG § 3a Abs 1, § 7 Abs 1, ABGB § 879 ) Begegnen die Dienstverhältnisse von Familienangehörigen des Geschäftsführers des insolventen Arbeitgebers einerseits unter dem Gesichtspunkt des „Fremdvergleichs“ bzw. der familienhaften Mitarbeit und andererseits unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes in Zusammenhang damit Bedenken, dass ein „typischer“, d. h. nicht familienangehöriger Arbeitnehmer, wegen eines Entgeltrückstandes so lange Zeit hindurch nicht auf die Ausübung seines Austrittsrechts verzichtet und sich weiterhin hätte vertrösten lassen, sind Forderungen dieser Familienangehörigen auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Zweck des IESG bzw. unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) zu prüfen. OGH 8 Ob S 127/97b v. 26.02.1998. (