( EFZG § 4 Abs 1 ) Eine Pflicht zur Vorlage der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers setzt ein auf einen konkreten Krankenstand bezogenes Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage voraus. Eine generelle Anweisung des Arbeitgebers, Krankenbestätigungen vorzulegen, reicht ebensowenig aus wie eine vom Arbeitnehmer aus Anlass von früheren Krankenständen eingehaltene Übung. OLG Wien 10 Ra 386/97a v. 30.03.1998.