( AVRAG § 6 Abs 1 ) Die Haftung eines Betriebsveräußerers für Provisionen stellt nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf deren Begründung bzw. deren Entstehen ab. Der bisherige Arbeitgeber haftet für Verpflichtungen, die nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werden, nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraumes entspricht. OLG Wien 7 Ra 299/97k v. 30.03.1998.