( FrNArbG § 3 ) Die Aufrechterhaltung eines Nachtarbeitsverbots für Frauen im Gewerbe, während für Männer kein solches Verbot gilt, verstößt gegen Art 5 Abs 1 RL 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. EuGH Rs. C-197/96 v. 13.03.1997.