( AngG § 1, ABGB § 1151 ) Der Vertrag eines Geschäftsführers einer GmbH ist nur dann als Dienstvertrag zu beurteilen und unterliegt dem AngG, wenn der Geschäftsführer in einer für ein Dienstverhältnis charakteristischen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit steht, nicht aber, wenn er bloß gesellschaftsvertraglich als Angestellter behandelt wird.
OLG Wien 9 Ra 63/96t v. 28.06.1996