§ 13a Abs 1 lit a tir ROG 2016
Von einem anderen Wohnsitz als einem „Freizeitwohnsitz“ kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist.
Gegen das Vorliegen einer Zweigniederlassung eines (hier: mit der betreffenden Adresse in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen) Rechtsanwalts spricht bereits die Lage der Kanzlei in einem von einem gemeinnützigen Wohnbauträger errichteten Wohngebäude sowie das Fehlen einer baurechtlichen Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes.

