( BPGG § 4 Abs 2, StGB § 99, B-VG Art 2 ) Freiheitsbeschränkungen eines geistig behindert en Pflegebedürftige n durch Fixieren im Rollstuhl während kurzfristiger Abwesenheiten der Pflegeperson sind außerhalb geschlossener Anstalten zwar an sich unzulässig, wenn der Behinderte nicht in der Lage ist, zu diesen Maßnahmen rechtsgültig seine Zustimmung zu erteilen - zu der er im Rahmen seiner Duldungs- und Mitwirkungspflicht grundsätzlich verhalten wäre -, doch ist es auch einem solchen Behinderten zumutbar, tagsüber kurzfristig statt im Rollstuhl im Bett untergebracht zu werden, wo für ihn bei Abwesenheit der Pflegeperson keine Gefahr besteht, so dass für ihn keine dauernde Beaufsichtigung notwendig ist und somit die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 6 nicht gegeben sind.