( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3 ) Die Voraussetzung des § 8 Z 3 EinstV „deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten“ ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Arm (Halbseitenlähmung) praktisch gebrauchsunfähig ist. Deshalb ist ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand anzunehmen, woraus sich nach § 4 Abs 2 BPGG ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 ableitet. OGH 10 Ob S 87/97k v. 27.03.1997.