BMF 07 0602/1-IV/7/97 v. 26.11.1997
In Ergänzung zur Verordnung BGBl II 1997/287, ARD 4875/14/97, betreffend die steuerliche Behandlung der Bezüge von Lehrbeauftragten.
1. Lehrbeauftragte sind Personen, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen (Unterrichtsveranstaltungen) an den unter Pkt 2 genannten Bildungseinrichtungen lehrend (unterrichtend) tätig sind. Als Lehrbeauftragte gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten.