Im Folgenden werden drei Fragen behandelt, die sich im Zusammenhang mit Altersteilzeitvereinbarungen in der Praxis des Öfteren stellen.
1. Urlaub bei geblockter Altersteilzeit
ME ist von folgenden Prämissen auszugehen:
Auch für Urlaubsjahre, die (zur Gänze) in die Freizeitphase fallen, gebührt ein Urlaubsanspruch.1)