Im Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG; BGBl 1996/326 idF BGBl I 2006/104) ist im Gegensatz zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) eine dreigliedrige Vertretungsstruktur auf Unternehmensebene vorgesehen: Vertrauenspersonenausschuss, Personalausschuss und Zentralausschuss - abweichend von der Aufgabenteilung zwischen Betriebsrat (BR) und Zentral-BR (ZBR) gem ArbVG. Begründet hat der Gesetzgeber diese Abweichung vor allem mit Art 5 der Betriebsübergangsrichtlinie (-RL) 77/187/EWG (jetzt: Art 6 der wiederverlautbarten Betriebsübergangs-RL 2001/23/EG) : Sofern das Unternehmen oder der Betrieb seine Selbständigkeit behält, bleiben Rechtsstellung und Funktion der Arbeitnehmer-(AN-)vertreter unter den gleichen Bedingungen erhalten wie vor dem Betriebsübergang.1)