Die Rspr des OGH zur mitwirkenden Anlage bei Gesundheitsschäden nach Arbeitsunfällen hat sich mit einem Beschluss aus 20041) zumindest der Begründung nach geändert; wie weit diese Änderung in der Sache tatsächlich reicht, soll anhand eines Fallbeispiels untersucht werden. Dieses wurde zur Beschränkung des Umfangs so gewählt, dass spezifische Fragen des (erweiterten) Unfallsbegriffes, die zB bei den Fällen mit Herzinfarkt oder bei Gefäßrupturen eine Rolle spielen, hier ausgeklammert bleiben können.