Im Fall eines reinen Luftbeförderungsvertrags stellt eine Flugverspätung nach Ansicht des BGH keinen Sachmangel dar, für den das Flugunternehmen nach Gewährleistungsrecht einstehen müsste. Die Beförderungsleistung selbst werde durch die Verspätung nicht schlechter. Die damit für den Reisenden verbundenen Nachteile würden durch die Verzugsregeln erfasst. BGH 28. 5. 2009, Xa ZR 113/08.