( FinStrG § 98 Abs 3 ) Der Zweifelsgrundsatz des § 98 Abs 3 FinStrG bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (bleiben Zweifel, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden) ist nicht einer negativen Beweisregel gleichzuhalten. Dieser Grundsatz bedeutet keineswegs, daß bei einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht. VwGH 96/16/0147 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)