( FinStrG § 91 Abs 2, VwGG § 35 Abs 1 ) Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Inhalt (hier: Einleitung des Finanzstrafverfahrens) von dem in der Beschwerde angeführten verletzten Recht (hier: Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) nicht erfaßt wird, ist abzuweisen. VwGH 95/16/0276 v. 16.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)