( FLAG § 8 Abs 6 ) Dem um die Erstattung eines Gutachtens ersuchten Bundesamt f. Soziales und Behindertenwesen über den Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit eines volljährigen Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe beansprucht wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu. Das vom Bundesamt f. Soziales und Behindertenwesen zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen. VwGH 96/14/0043 v. 08.08.1996. (Bescheid aufgehoben)