(FinStrG § 82 Abs 1) Kann sich ein Verdacht, daß ein Rechtsanwalt Klientengelder vereinnahmt und für sich selbst verwendet hat, auf Angaben und Urkunden stützen, ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gerechtfertigt. VwGH 95/14/0091 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)