(FinStrG § 89, § 83) In den Bestimmungen des § 89 FinStrG über die Beschlagnahme kann kein Grund dafür gesehen werden, ihrer Verfügung normative Wirkung zuzusinnen. Eine solche Beschlagnahme bedarf eines Bescheides der Finanzstrafbehörde, der mit Beschwerde im Sinne des § 152 Abs 1 FinStrG bekämpft werden kann. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme knüpfen dabei keineswegs an eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens an. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit für die Verfügung der Beschlagnahme nicht Tatbestandsvoraussetzung. VwGH 96/16/0059 v. 25.04.1996. (Bescheid aufgehoben)