(FinStrG § 82) Werden im Ausland erworbene Schmuckstücke über einen bestimmten Wert geschenkt, gekauft oder sonstwie erworben und aus dem Ausland anläßlich der Verbringung in das Zollgebiet keinem Zollverfahren zugeführt, ergibt sich aus der Tat selbst ein für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinreichender Verdacht. VwGH 96/16/0014 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)