(GEG § 9 Abs 2) Eine Abweisung des Nachlaßantrages hinsichtlich Gerichtsgebühren hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt, weil im Strafverfahren festgestellt wurde, daß dem Nachlaßwerber ein Dollarbetrag im Gegenwert von ca. S 20 Mio. zugeflossen ist. VwGH 93/17/0265 v. 26.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)