(FinStrG § 59 Abs 2) Die Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen einen Täter begründet auch dann ihre Zuständigkeit gegenüber anderen an der Tat Beteiligten, wenn die Entdeckung eines Beteiligten in einem anderen örtlichen Zuständigkeitsbereich erfolgt ist. VwGH 95/16/0150 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)