(FinStrG § 35 Abs 1, § 82) Wenn ein Geschäftsmann ausländische eingeführte (geschmuggelte) Waren, die für ihn als Eigentümer bestimmt waren und von denen er wußte, daß sie keiner Zollbehandlung zugeführt worden sind, übernimmt und sie dann anschließend in seiner Wohnung, im Geschäftstresor der Firma und in seinem Banksafe verwahrt, besteht schon deswegen ein begründeter Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens. VwGH 96/16/0015 v. 29.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)