(EStG § 34 Abs 8) Kann das Studium der Informatik auch am Wohnort des Abgabepflichtigen (hier: Linz) absolviert werden, führt das Studium der Informatik an der Technischen Universität Wien nicht zu einer zwangsläufig erwachsenen Belastung. Es ist nicht erforderlich, daß das Lehrveranstaltungsangebot an beiden Universitäten völlig identisch ist. Maßgeblich ist, ob das Studium gleichartig bzw. gleichwertig ist. FLD f. OÖ 12/40/1-1994 v. 12.01.1995. (ÖStZ 1996/339, Heft 13)