( FinStrG § 31, § 83 ) Hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung ist die förmliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens für die Frage der Anhängigkeit eines derartigen Verfahrens ohne rechtliche Bedeutung. Unter den Begriff einer Verfolgungshandlung fallen insbesondere Hausdurchsuchungen sowie die Vorladung einer Person. VwGH 96/16/0209 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)