( FinStrG § 33 Abs 2 lit a ) Das Finanzvergehen der Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Verkürzung der jährlichen Umsatzsteuer zumindest versucht wird, von Letzterem konsumiert, so dass eine Doppelverurteilung unzulässig ist. OGH 15 Os 44/97 v. 28.07.1997.