( FinstrG § 29 Abs 3 ) Für den gemäß § 29 Abs 3 lit a FinstrG maßgeblichen Begriff des „Beteiligten“ kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte ein Mittäter ist; es sind u.a. alle Personen als „Beteiligte“ und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beitragen. Durch die Meldung von Scheinbeteiligungen im Abgabenverfahren einer OHG ist auch ein als atypisch stiller Gesellschafter Scheinbeteiligter Beitragstäter und damit als Beteiligter im Sinne des § 29 Abs 3 lit a FinstrG anzusehen. VwGH 95/15/0184 v. 15. 5.1997. (Beschwerde abgewiesen)