( EStG § 18 Abs 6 ) Auch wenn nachträglich erstellte Bilanzen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit haben, zumal nicht gewährleistet ist, dass bei der Aufbuchung sämtliche Belege vollständig vorhanden gewesen sind, hat das Fehlen der zeitgerechten bzw. zeitnahen Erfassung der Geschäftsfälle dann keinen Einfluss auf die Vortragsfähigkeit von Verlusten, wenn die Finanzbehörde die Einkünfte bzw. den Gewerbeertrag, ohne auf die Schätzung des Betriebsergebnisses gerichtete Ermittlungsmethoden anzuwenden, der Erklärung des Steuerpflichtigen folgend festgestellt hat. VwGH 94/15/0083 v. 25.06.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)