( FinStrG § 207a ) Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG - wie auch für einen Sicherstellungsauftrag nach § 232 Abs 1 BAO - reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung aus, hingegen wird ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Steuerpflichtigen nicht gefordert. OGH 15 Os 141/98 v. 15.10. 1998. ( ..