( UStG § 2 Abs 3, § 12, BAO § 24 ) Ist eine Stadtgemeinde mit der Beschaffung des Rüsthauses für die freiwillige Feuerwehr durch eine von ihr beherrschten Baugesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches (eigener Wirkungsbereich nach § 40 Abs 2 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl f. d. Stmk 1967/115) nachgekommen, wird der Stadtgemeinde vom wirtschaftlichen Gehalt her die Verfügungsmacht über das Rüsthaus (auch im Sinne des gesetzlichen Verwendungsauftrages) vermittelt und sie hat es in der Hand, über das auf gemeindeeigenem Grund als Superädifikat errichtete Feuerwehrrüsthaus im Sinne der Zurechnungsvorschrift über wirtschaftliches Eigentum nach § 24 Abs 1 lit d BAO die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben, so dass die beherrschte Baugesellschaft keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat. VwGH 97/15/0150 v. 17.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)