(FinStrG § 19 Abs 5) Ein Mißverhältnis zwischen der Bedeutung der Hinterziehung von Eingangsabgaben (Schmuggel) und einem deswegen auferlegten Wertersatz liegt bei einem maßgeblichen Eingangsabgabenbetrag von S 18.935,- gegenüber einem angenommenen gemeinen Wert der eingeführten Gegenstände mit S 107.789,- nicht vor. VwGH 95/16/0262 v. 26.06.1996. (Bescheid aufgehoben)