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Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung - Beginn der Haftung des Versicherers

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2006/206WRInfo 2006, 151 Heft 10 v. 4.7.2006

( Art 5 AFBUB ) Die Klausel „98X - Ergänzende Vereinbarungen zu den 'Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (AFBUB)' in der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung (6 Monate)“ sieht zu Art 5 AFBUB Folgendes vor: „Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Unterbrechungsschadens und dauert 6 Monate.“ Danach kann es keinen vernünftigen Zweifel darüber geben, dass die vereinbarte 6-monatige Haftungsfrist nicht mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, sondern erst mit dem Eintritt des Unterbrechungsschadens beginnt. Der Eintritt des Sachschadens und jener des Betriebsunterbrechungsschadens müssen keinesfalls immer

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