( ASVG § 35 ) Die Dienstgebereigenschaft kann in einem Verfahren über das Bestehen einer Versicherungspflicht von Dienstnehmern nicht Gegenstand isolierter Feststellungen sein.
VwGH 97/08/0001 v. 16.03.1999
Aus dem Zusammenhalt des § 4 Abs 2, § 35 Abs 1, § 58 Abs 2 und § 410 Abs 1 erster Satz ASVG ergibt sich, dass der Versicherungsträger nicht über die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs 1 ASVG an sich einen Feststellungsbescheid erlassen darf, weil damit weder Rechte und Pflichten im Sinne der Formulierung des § 410 Abs 1 erster Satz ASVG, noch das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung iSd § 410 Abs 1 Z 1 ASVG, noch die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung festgestellt wird.