( GSVG § 41, § 142 ) Der leistungsunwirksame Einkauf von Schul- und Studienzeiten berechtigt weder zur Rückforderung der Beiträge noch erfüllt er die Voraussetzungen für die Umwidmung der Beiträge in Höherversicherungsbeiträge.
VwGH 98/08/0182 v. 10.11.1998 und VwGH 98/08/0183 v. 22. 12. 1998